Mahlzeit
Zitat:
Zitat von hussi4
Ich wollte fragen was ihr von dem Tagfahrlicht haltet hab es ersmal provosorisch angebaut?
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Nichts.
Zitat:
Zitat von hussi4
Weiss jemand ob das so erlaubt ist?Die Led´s Haben ein E11 Zeichen
MFG Hussi4
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da zitiere ich mal aus einem anderen Forum (es geht zwar um einen Audi, aber diverse Rechtsvorschriften sind aufgezählt):
Es spricht nichts dagegen, die Leuchten 'eintragen' zu lassen, solange die Montagerichtlinien (Höhe und Ausrichtung) und die elektrische Schaltungsvorschriften für Tagfahrlicht UND Begrenzungslicht (!) eingehalten werden. Dabei sind 76/756/EWG; StVZO § 51 für Begrenzungslicht und ECE-R48 (beispielsweise auch in Österreich anerkannt); StVZO § 49a für Tagfahrlicht zu beachten. Zudem ist die ECE-87 Richtlinie für die Nachrüstung von Tagfahrleuchten zu beachten.
In den ECE heißt es sinngemäß...
Zitat:
Für Leuchten bzw. Tagfahrleuchten gilt hier die ECE-Regelung R48 / R87 in der seit 1995 gültigen Fassung. Sie erlaubt zwei Leuchten an Kraftfahrzeugen und legt die Anordnung an der Fahrzeugfront fest (in Breite, Höhe, Längsrichtung, geometrischer Sichtbarkeit und Ausrichtung). Diese Regelung gilt in allen europäischen Ländern, welche die ECE-Regelungen anerkennen. Die ECE-Regelung Nr. 87 schreibt unter anderem vor:
- Stärke zwischen 400–800 Candela pro Scheinwerfer
- Weißes Licht
- Automatisches Einschalten mit der Zündung
- Es muss möglich sein, die automatische Einschaltung der Tagfahrleuchten ohne den Gebrauch von Werkzeug ein- und auszuschalten
- Automatisches Ausschalten, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet werden (dies gilt nicht bei Verwendung der Lichthupe)...
Viele 'Halbwissende' verweisen nur auf die Mindest-Montagehöhe von 25cm für Tagfahrlicht, vergessen dabei jedoch, dass die S6 TFL auch als Begrenzungslicht verwendet werden dürfen. Und wenn die Leuchten an einem Fahrzeug dementsprechend verwendet werden, dann ist die Mindest-Monatgehöhe für die S6 Leuchten 35cm (nicht 25cm) an mehrspurigen KfZ! Mein Dekra-Prüfer hatte beispielsweise darauf geachtet.
Bedingt durch die E-Nummer müssen die TÜV- und Dekra-Prüfer bei Einhaltung der o. g. Richtlinien natürlich die S6 Leuchten eintragen.
Das ist aber nur ein 'nice to have', denn es geht bedingt durch die E-Prüfnummer auch ohne Eintragung.
Und viele Behaupten auch, dass die S6 Leuchten nur am Audi S6 zugelassen sind. Auch das stimmt nicht! Wenn eine Leuchte eine E-Nummer besitzt, ist sie bauartbedingt für die auf dem Leuchtengehäuse gekennzeichneten Verwendungen geeignet (die S6 Leuchten als TFL [Kennzeichnung "RL"] und als Begrenzungslicht [Kennzeichnung "A"]) und dürfen somit unter Beachtung der o. g. Richtlinien (!) an jedem mehrsprurigen KfZ angebracht werden.
Dazu hier ein offizielles Statement vom KBA (teilweise gekürzt)...
Zitat:
Für Tagfahrlicht gelten die Bestimmungen nach § 49a Abs. 5 StVZO.
Danach dürfen als Tagfahrleuchten nur nach der ECE-Regelung 87 genehmigte Einrichtungen verwendet werden. Der Anbau sowie die Schaltungsvorschriften für das Tagfahrlicht sind der ECE-Regelung 48 zu entnehmen. Eintragungspflichtig und abnahmepflichtig sind diese bauartgenehmigungspflichtigen Teile nicht.
(Vergleichbar für Fahrzeuge zur Nachrüstung mit Nebelscheinwerfern.)
Diese lichttechnischen Einrichtungen unterliegen der Bauartgenehmigungspflicht nach § 22 a StVZO und sind keine selbstständige technische Einheit, die nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden dürfen (z. B. Audi S6 Modell 4F). Somit können auch andere Fahrzeuge unter vorgeschriebenen Voraussetzungen diese Tagfahrlichtleisten verwenden.