Trotz offensichtlicher Erledigung dieses Falles vielleicht mal ein Beitrag zur Rechtsfortbildung - die Thematik kommt ja immer wieder vor:
Der in den Hersteller-AGB verwendete Änderungsvorbehalt, wonach Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers während der Lieferzeit vorbehalten bleiben, kollidiert zwar grundsätzlich mit den entsprechenden Bestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf (um einen solchen handelt es sich, wenn "Privat" vom "Händler" kauft, nicht bei gewerblichen Käufen), wonach der Verkäufer sich auf einen solchen Änderungsvorbehalt "eigentlich" nicht berufen kann (§§ 475, 434 Abs. 1 BGB). Allerdings ist die Zulässigkeit eines solchen Änderungsvorbehalts bei Kaufverträgen über neue Fahrzeuge durch die Rechtsprechung anerkannt, da der Hersteller die Möglichkeit haben soll / muss, Änderungen in den Produktionsablauf einfliessen lassen zu können.
Die Änderungen müssen allerdings in der Tat dem Käufer ZUMUTBAR sein. Die Zumutbarkeit ist aber nicht gesetzlich geregelt, sondern unterliegt der Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls. Für Konstruktionsänderungen gilt etwas anderes als für Ausstattungsänderungen, für Fahrzeuge der kleineren Klassen können andere Einschätzungen vorzunehmen sein als für Fahrzeuge der grösseren Klassen. Bei Letzteren wäre sicher das Fehlen eines bestellten Navigationssystems als unzumutbar anzusehen, da der Markt dieses Ausstattungsmerkmal heute erwartet und ein Fahrzeug ohne Navi ggfls. später schlecht oder kaum verkäuflich wäre.
Gerichte haben z.B. die UNZUMUTBARKEIT folgender Änderungen bejaht - mit der Folge, daß der Käufer das Fahrzeug NICHT abzunehmen brauchte:
* Änderungen des Hubraums und der Motorleistung.
* Grundlegende Konstruktionsänderungen.
* Modellwechsel im Sinne einer Veränderung des Aussehens.
* Normalfelgen statt Stahlsportfelgen (obwohl diese ja nachrüstbar wären - Anm. des Verfassers)
* Fehlende Sonderausstattungsmerkmale bei einem Fahrzeug der Luxusklasse (Skisack, CD-Wechsler, Fondeinzelsitze), da "Kunden, die sich ein Luxusauto kaufen, auf die kleinste Kleinigkeit achten" - so das OLG Hamm in 1993.
* Eine Farbänderung dann, wenn die geänderte Farbe nicht in derselben Farbpalette verbleibt und das Auto z.B. mit "grüner" statt mit "blauer" Farbe geliefert wird.
Das OLG Köln hat 1986 entschieden, daß selbst die wegen Fehlens einer mitbestellten Zentralverriegelung von einer Fachwerkstatt vorgenommene Nachrüstung dem Käufer NICHT zuzumuten sei.
Also, es kann durchaus sinnvoll sein, sich in solchen Fragen an einen Anwalt zu wenden - beim Autokauf geht es ja um nicht unerhebliche Summen und oft auch um emotionale Faktoren.
Klagen würde in einem solchen Fall dann der Verkäufer, dessen Fahrzeug nicht abgenommen wird, und ob das dann in Karlsruhe - vor dem Landgericht - erfolgt, hängt vom Gerichtsstand des Verkäufers ab. Das BverfG bleibt dabei allerdings zunächst sicher außen vor.