Vollständige Version anzeigen : 1 4 7 . . T I E F E R - das Allerneueste !!
Hallo Alfisti!
Bei meinem Händler hab' ich heute einen neuen 147er gesehen, der ist serienmässig tiefergelegt !!!!!!!
Anscheinend gibt es nun in Österreich ein solches Sondermodell. Dabei kümmert es kein Schwein, wie tief die Blinker sind. Mein Meister meinte, dass es in AUT gar keine 350mm-Regel gibt!
Der Meister gibt im Falle meines 147 zu bedenken, dass im Falle von kürzeren Federn eventuell die Räder etwas zu breit sein könnten. Ich habe Felgen 7,5J16 mit ET35 montiert mit 205er Reifen.
DAHER MEINE FRAGE AN ALLE, DIE IHREN 147 TIEFERGELEGT HABEN: welche Felgen/Reifen habt ihr drauf, und musstet ihr hinten börteln lassen ?
Gruss, Andy
alfarol147
17.05.2002, 16:49
hallo andy!
also ich habe auch die eibachfedern drin.
als bereifung habe ich 215/45/17 goodyear eagle f1 auf den supersportivo-felgen.
bördeln muss man bei dieser dimension nicht, habe selbst bei voller zuladung noch nie probleme gehabt.
grüsse aus linz
roli
Carabinieri
17.05.2002, 18:00
Original geschrieben von alfarol147
hallo andy!
also ich habe auch die eibachfedern drin.
als bereifung habe ich 215/45/17 goodyear eagle f1 auf den supersportivo-felgen.
bördeln muss man bei dieser dimension nicht, habe selbst bei voller zuladung noch nie probleme gehabt.
grüsse aus linz
roli
Ich habe selbige Dimension, no Problem. Das Modell das Du meinst ist das "147 Sportiva" Sondermodell. Das besondere dran: der wahnsinnig sportliche 105 PS Benziner...lächerlich...wenn schon hätte der als 2.0 rauskommen sollen, und wenn schon mit kleinem Motor dann als "Junior" und nicht als "Sportiva".
C U
bigberger
17.05.2002, 18:11
und laut aussagen meines händlers gibts den nur in der progression ausstattung. also kannst du dir aussuchen innen gut ausgestattet (distinctive mit serienfedern) oder aussen sportlich (sportiva mit progession). ich muß ehrlich sagen da zahl ich lieber die paar euros auf und nimm mir die felgen, federn und die distinctive ausstattung.
mfg markus
ist meiner auch tiefer...
natürlich mit den Eibachfedern OHNE Blinker.
Habe auch ein Schreiben von der TÜV-Abnahme das bestätigt das die Tieferlegung ordnungsgemäß ist.
Mein Händler meinte er legt die 147er reihenweise tiefer, es kümmert sich kein Schwein um die Blinker.
Wenn doch hab ich von nix gewusst.....;)
Wahnsinn wie sich 3cm tiefer auf die Optik und das Fahrverhalten auswirken!!
Übrigens habe ich auch die 215er 17" Supersport drauf da muss nix gebördelt werden!!
Gruß Phill
nur mal so als tip:
in dem gutachten von novitec steht nichts von blinker anpassen!
da steht nur etwas von überprüfung. die beste basis um zu einem tüv menschen zu fahren der sich nicht so sehr mit alfa auskennt oder der mal ein auge zudrückt.
gruss
andré
Genau das hatte Gestern auch ein ein Novitec-Typ auf dem Treffen in Pirmasens erzählt. Mit breitem Grinsen: "Wir haben ein Gutachten"...;)
MfG
Tobi
Das der 147er nicht tieferlegbar sei, begründet angeblich die EU-Richtlinie ECE R 48. Leider kann man diese im Netz nicht mehr finden! Schon komisch.
Und nun passt mal auf!
Die in Deutschland inkraftgesetzten ECE-Regelungen können, müssen aber nicht angewendet werden, maßgebend ist die StVZO. Dort, wo die StVZO oder die Richtlinien des BMVBW keine eindeutigen Bestimmungen enthalten, kann der amtlich anerkannte Sachverständige die Anforderungen der ECE-Regelungen oder Teile hiervon als Stand der Technik heranziehen. Die Bestimmungen einer ECE-Regelung oder Teile hiervon sind jedoch zwingend anzuwenden, wenn in der StVZO ausdrücklich darauf verwiesen wird und somit die ECE-Vorschrift Bestandteil der StVZO ist (Beispiel: § 47 Abs. 7 und 8 "Abgase von Krafträdern/Kleinkrafträdern").
www.stzvo.de/news/archiv022.htm
Und die StVZO sagt:
§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.
(1 a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49 a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.
(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzlich Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein,
an Krafträdern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muß von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen, oder
Blinkleuchten an den beiden Längsseiten. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene muss mindestens 280 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,
an Anhängern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter der Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen,
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.
(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
einachsigen Zugmaschinen,
einachsigen Arbeitsmaschinen,
offenen Krankenfahrstühlen,
Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
folgenden Arten von Anhängern:
eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;
angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b).
(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften entsprechen.
Da steht zwar was von 350mm nur ist der 147er kein Kraftrad.
Gruß, Nilo
Hi Nilo,
als Ergebnis des ganzen sollten wir es so sehen. Die, die sie drin haben, habens ja eingetragen. Das muß gelden. Kann ja nicht sein das heute für GELD (!!!) was eingetragen wird was morgen nicht mehr gültig ist. Ansonsten Geld zurück ;)
Und alle Neutieferlegungen läßt man halt vom Autohaus bzw. Werkstatt zum Festpreis komplett mit Eintragung machen. Spinnt da der TÜV rum haben die das Problem und nicht man selbst (wie ich).
Wie die Praxis und die Vorschriften zeigen, kann da jeder Prüfer tun und lassen wie er es in seinem Ermessen hält.
Übrigens hab ich schon 2 Firmen angeschrieben und um Stellungnahme zu dieser Problematik gebeten. Tja bis heute Schweigen im Wald.
Hallo Alfisti !
Ich möchte die 147er-Fraktion nochmals bitten, mir mitzuteilen, welche Felgen ihr auf euren tiefergelegten Schönheiten drauf habt.
Diejenigen, die bisher was dazu geschrieben haben, fahren alle die Serienfelgen, da wird in der Regel nicht gebörtelt.
Hat denn keiner von euch eine andere Felge drauf, welche etwas breiter ist und eine geringere ET hat? Wenn ja, musstet ihr dann börteln?
Bitte melden - Danke im Voraus !!
Gruss, Andy
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