Zitat:
Zitat von Alfa72
Der §23 beeihaltet aber den §29
Grüße
Michael
|
Hallo Michael
deutsche Sprache schwere Sprache.
Ich zitiere mal:
§23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer
Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird.
Sicher muß der Prüfer im Zuge der Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer
eine Untersuchung gemäß § 29 durchführen, er muß dem Fahrzeug jedoch keine neue Plakette erteilen, soweit die vorhandene noch gültig ist.
In meinem Falle H-Kennzeichen im Juli - Tüv fällig im November- hat der Prüfer gefragt ob er eine neue Plakette kleben soll oder nicht. Ich habe dann eine neue Plakette bekommen weil ein Prüftermin im Sommer sehr viel bequemer und fahrzeugschonender ist als im Winter.
Gruß
Bernhard