Hi,
Zitat:
Zitat von Windhund
Mit reicht das Gesetz, da brauche ich keine Links ...  Und nochmal: Warum liest Du nicht das, was Du zitierst? Dann würdest Du nicht so einen Nonsens hier schreiben ...
|
Hast Du schlecht gefrühstückt oder was soll die Aggressivität mal wieder?
Ich habe das gelesen...
Wenn Du das nicht verstehst, ist das dein Problem

...
Hier nochmal die entscheidenden Sätze aus dem Link herausgestellt, da Du sie ja augenscheinlich übersehen hast:
In der Europäischen Union bestimmt die Richtlinie 1999/44/EG Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher. Insbesondere darf die Verjährungsfrist 2 Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten und innerhalb der ersten 6 Monate muss die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegen. Die Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller der Ware.
Nach § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Gewährleistung seit 1. Januar 2002 im Regelfall zwei Jahre. Nur bei einem Privatverkauf (privat an privat) kann sie komplett ausgeschlossen werden;
Da sich inzwischen herausgestellt hat, dass er von Privat über einen Vermittler gekauft hat, kann der Verkäufer die Gewährleistung ausdrücklich ausschließen.
Zitat:
Zitat von Windhund
Wer den Unterschied zwischen einem "Nicht"-Kaufmann und einem Verbraucher nicht kennt, sollte lieber keine juristischen Ratschläge geben... 
|
Tue ich nicht - wo sollte ich das getan haben?

...
Thomi